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   LG Berlin, 05.12.2014 - 15 O 144/14   

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LG Berlin, 05.12.2014 - 15 O 144/14 (https://dejure.org/2014,45000)
LG Berlin, Entscheidung vom 05.12.2014 - 15 O 144/14 (https://dejure.org/2014,45000)
LG Berlin, Entscheidung vom 05. Dezember 2014 - 15 O 144/14 (https://dejure.org/2014,45000)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VuR 2015, 74
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Hamburg, 03.04.2023 - 15 W 5/23

    Beschwer bei einer sofortigen Beschwerde gegen einen Ordnungsmittelbeschluss

    Teilweise wird auch hier die Auffassung vertreten, dass der Gläubiger bei einem unbezifferten Ordnungsmittelantrag schon dann beschwert sei, wenn das Gericht das Ordnungsmittel nach seinem Empfinden unangemessen niedrig festgesetzt hat (Hoof, VuR 2015, 74; Ahrens in: Büscher, UWG, 2. Auflage 2021, § 12 Anh. II Rn. 87; ders. in: Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 9. Auflage 2021, Kapitel 70 Rn. 30; Tavanti/Scholz in: Fritzsche/Münker/Stollwerck, UWG, 2022, § 12 Rn. 411; Spoenle in: jurisPK-UWG, 5. Auflage 2021, Stand: 31.01.2023, § 12 Rn. 173).

    Wenn der Gläubiger nicht verpflichtet ist, in seinem Antrag wenigstens einen geforderten Mindestbetrag zu benennen, könne seine Beschwer auch nicht von einer solchen Angabe im Antragsverfahren abhängen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.10.2014, Az. 6 W 47/14, BeckRS 2015, 3514 Rn. 8 f.; dem folgend Hoof, VuR 2015, 74).

  • LG Düsseldorf, 29.07.2015 - 12 O 195/15

    AGB und pauschalisierte Kosten für Rücklastschriften

    Personalkosten können regelmäßig nicht in eine Schadenspauschale eingerechnet werden, wenn sie auf die typische Angebotsstruktur des Geschädigten zu führen sind (LG Potsdam, Urteil vom 05. September 2013 - 2 O 173/13 -, Rn. 36; LG Berlin, Urteil vom 03. Dezember 2014 - 15 O 144/14 -, Rn. 36, juris).
  • AG Münster, 13.03.2018 - 140 C 3514/17

    Fitnessstudiovertrag; Stornokosten; Bearbeitungskosten; Rücklastschrift

    Die Erstattung von Kosten, die durch eine Rücklastschrift ausgelöst wurden, betreffen unabhängig von ihrer Bezeichnung einen pauschalierten Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB, denn der Kunde hat im Falle einer Lastschriftabrede für eine ausreichende Kontodeckung zu sorgen (LG Berlin, VuR 2015, 74, beck-online).
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